ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

von Robin Passon Veranstaltungstechnik, Herrenberg (nachfolgend RPV genannt)

 

I. Bedingungen für alle Verträge

 

§ 1. Funktion der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt)

Für die gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen RPV und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) sind die AGB Grundlage und Bestandteil der geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von RPV zum Gegenstand haben. Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, soweit sie für jeden Einzelfall ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

 

§ 2. Angebot & Vertragsabschluss

(1) Die Angebote von RPV sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Textform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend. RPV ist in der Entscheidung über die Annahme frei.

(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass mündliche oder schriftliche Nebenabreden, die nicht im Vertrag enthalten sind, als nicht getroffen gelten.

(3) Die Vereinbarungen dieses Vertrags gelten auch für spätere Zusatzvereinbarungen, sofern auf sie nicht ausdrücklich und schriftlich verzichtet wird.

 

§ 3.Form

(1) Im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses bedürfen spätere empfangsbedürftige Willenserklärungen der Parteien, insbesondere Kündigungen, Teilkündigungen, Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen oder zusätzliche Leistungsbestellungen und deren Annahme, zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(2) Entgegen dieser Form getroffene Vereinbarungen sind unwirksam. Der Verzicht auf die Textform/Schriftform kann nur schriftlich vereinbart werden.

(3) Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

 

§ 4. Haftung /Veranstaltungsversicherungspflicht

(1) RPV haftet vorbehaltlich besonders vereinbarter Sorgfaltspflichten nur für solche Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Die Haftung von RPV für Mängel an neu hergestellten Sachen und Werkleistungen beschränkt sich auf Nacherfüllung. Ist die Nacherfüllung gescheitert oder unmöglich, so kann der Kunde nach seiner Wahl den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nacherfüllung gilt als gescheitert, wenn auch der zweite Nacherfüllungsversuch fehlschlägt. Bei hochtechnisierten Geräten oder Leistungen gilt die Nacherfüllung als gescheitert, wenn drei Nacherfüllungsversuche erfolglos bleiben.

(3) Alle Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Erfolgt diese nicht, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. RPV ist verpflichtet, den Kunden bei Nichtbelieferung unverzüglich zu informieren und eine bereits bezahlte Vergütung zurückzuerstatten. Ist der Kunde nicht Kaufmann, gelten die vorstehenden Sätze nur, wenn RPV ein konkretes Deckungsgeschäft getätigt hat und der diesbezügliche Vertragspartner nicht liefert. 

(4) Der Kunde, der eine Veranstaltung mit mehr als 500 Teilnehmern durchführt, verpflichtet sich, eine Veranstaltungsausfallversicherung mit Allgefahrenschutz abzuschließen und dies auf Verlangen RPV nachzuweisen.

 

§ 5. Vergütung

(1) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste von RPV enthaltene Mietpreis als vereinbart.

(2) Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

 

§ 6. Stornierung

(1) Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages seitens des Kunden) bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung gemäß § 5 nach folgender Staffel an RPV zu zahlen:

Bei Stornierung bis 30 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 50% von der Gesamtsumme.
Stornierung bis 7 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 75% von der Gesamtsumme.
Stornierung unter 7 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 100% der Gesamtsumme.

(3) Entstandene, nachgewiesene Fremdkosten werden zusätzlich in voller Höhe gegenüber dem Mieter geltend gemacht.

(4) RPV muss sich durch den Ausfall der Veranstaltung erlangte anderweitige Verdienstmöglichkeiten und ersparte Aufwendungen die Vergütung nach (2) anrechnen lassen. Die Zahlungsverpflichtung entfällt ferner insoweit, als der Kunde nachweist, dass RPV kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

(5) Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch RPV bleibt vorbehalten.

(6) Storniert der Kunde aus Gründen höherer Gewalt oder gleichbedeutender Ereignisse (z.B. Staatstrauer, gefährliches Wetter, behördliches Verbot oder Streik), die nicht auf seine Person oder seine Handlungen zurückzuführen sind, verpflichten sich RPV und der Kunde, eine einvernehmliche Lösung zur Regelung des Vergütungsanspruchs von RPV zu finden. Kommt eine solche nicht zustande, bleibt der Kunde zum Ersatz der Fremdkosten gemäß (3) sowie einer Unkostenpauschale in Höhe der Hälfte des in (2) vorgesehenen Betrages verpflichtet.

(7) Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei RPV maßgeblich.

 

§ 7. Entgelte

(1) Rechnungen sind sofort ohne Abzug/Skonti zahlbar. Vergütungen für sonstige Leistungen sind nach Erhalt der Rechnung fällig. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Kunde mindestens die Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(2) Alle Entgelte, die der Kunde an RPV zu bezahlen hat, verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Der Kunde kann gegenüber einer Entgeltforderung von RPV nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

 

§ 8. Urheberrecht

Alle Angebote, Konzeptionen, Lieferscheine, Materialaufstellungen, technischen Skizzen, Pläne und andere erarbeitete Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte wird nur mit schriftlichem Einverständnis von RPV gestattet, Verstöße haben strafrechtliche Konsequenzen zur Folge.

 

§ 9. Verpflegung / Reisekosten / Gästekarten

(1) Der Kunde verpflichtet sich RPV ab dem Eintreffen zum Aufbau alkoholfreie Getränke sowie eine warme Mahlzeit für Techniker und DJ, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Können vom Kunden keine Speisen & Getränke zur Verfügung gestellt werden, berechnet RPV den geltenden Spesensatz der IHK. 

(2) Reisekosten die RPV im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages entstehen, sind vom Kunden gesondert zu erstatten. 

(3) Bei öffentlichen Veranstaltungen sind für RPV 5 Gästekarten bereit zu legen.

 

 

II. Bedingungen für Warengeschäfte

 

§ 10. Gefahrübergang bei Warenversand, Mängelrügeobliegenheit

(1) Gekaufte, vermietete, oder für den Kunden hergestellte Gegenstände (Waren) werden dem Kunden grundsätzlich in den Geschäftsräumen von RPV übergeben.

(2) Versand und Zustellung erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit Aufgabe der Ware zum Versand auf den Kunden über. Führt RPV den Versand mit eigenen Transportmitteln durch, geht die Gefahr mit Abgang aus dem Lager auf den Kunden über.

(3) Offensichtliche Sachmängel sind vom Kunden unverzüglich schriftlich zu rügen.

 

III. Verkaufsbedingungen

 

§ 11. Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Kaufverträgen bleibt die gelieferte Ware Eigentum von RPV bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises sowie Ausgleichung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung RPV / Kunde herrührender auch künftiger Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der Kunde in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an RPV ab. RPV nimmt diese Abtretung an. RPV ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Kunde ist zur Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware nicht berechtigt.

(2) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der gelieferten Ware durch RPV gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

§ 12. Haftung für Gebrauchtwaren

(1) Die Haftung für Sachmängel an gebrauchten Waren wird ausgeschlossen, bei Verbrauchsgüterkaufverträgen aber nur hinsichtlich des Anspruchs des Kunden auf Schadensersatz.

(2) § 4 bleibt hiervon unberührt.

 

 

IV. Vermietungsbedingungen

§ 13. Mietdauer

(1) Bei Mietverträgen beträgt die Mietdauer mindestens einen Tag. Die Mietdauer verlängert sich jeweils um einen weiteren Tag, wenn das Mietobjekt nicht am letzten Tag der vereinbarten Frist bis Geschäftsschluss oder bis zu dem schriftlich vereinbarten Zeitpunkt bei RPV eingetroffen ist.

(2) Die Miete beginnt an dem Kalendertag, an dem das Mietobjekt im Lager von RPV vereinbarungsgemäß bereitgestellt wird, und endet an dem Kalendertag, an dem das Mietobjekt während der üblichen Geschäftszeiten, bzw. zu dem schriftlich vereinbarten Zeitpunkt bei RPV eintrifft. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, RPV oder ein Dritter den Transport durchführt.

§ 14. Gebrauchsüberlassung an den Kunden und Mängel

(1) Alle vermieteten Gegenstände von RPV sind technisch aufwendig und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.

(2) RPV stellt die Mietgegenstände ab Firmenlager zu dem vereinbarten Termin für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereit. Der Kunde verpflichtet sich, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit unverzüglich an RPV zu melden. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform.

(3) Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat oder gemäß § 15 zur Instandhaltung - einschließlich Reparatur - verpflichtet ist. RPV kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des in § 14 Abs. 2 genannten Zeitraums verlangen. RPV kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.

(4) Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 536, 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von RPV erfolglos geblieben ist oder RPV die Nachbesserung mangels Kostenübernahme abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kundigen oder Schadenersatz verlangen. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde RPV zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.

(5) Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

(6) Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von RPV empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.

(7) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch RPV erfolgt, hat der Mieter RPV zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. RPV haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

(8) RPV behält sich das Recht vor, die in der Auftragsbestätigung genannten Geräte durch funktionsgleiche, adäquate Geräte zu ersetzen.

§ 15. Umgang mit Mietsachen

(1) Der Kunde hat das Mietobjekt nicht missbräuchlich zu benutzen und es nur von qualifizierten Fachkräften in der von RPV vorgesehenen Weise entsprechend den Bedienungsanleitungen bedienen zu lassen. Der Kunde muss alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht und auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt Änderungen, Justierungen oder Veränderungen vorzunehmen, Reparaturen an dem Gerät durchzuführen oder zu versuchen, es sei denn, RPV hat ihm dazu vorher eine schriftliche Genehmigung erteilt.

(3) Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von RPV angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

(4) Firmenzeichen und Kennnummern des Herstellers oder Vermieters, Normenschilder und sonstige Bezeichnungen sind unverändert auf dem Mietobjekt zu belassen.

(5) RPV ist berechtigt, und der Kunde hat RPV zu ermöglichen, das Mietobjekt jederzeit am Einsatzort zu überprüfen.

(6) Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.

§ 16. Rückgabe der Mietsache

(1) Der Kunde verpflichtet sich, das Mietobjekt vollständig geordnet und in dem Zustand zurückzubringen, in dem er es von RPV übernommen hat. Nicht bzw. nicht ordnungsgemäß aufgewickelte Kabel, sowie Zerstörungen und Verschmutzungen jeglicher Art des Mietobjektes, werden nach Aufwand zum üblichen Stundensatz berechnet.

(2) Mit der Rücknahme des Mietobjektes bestätigt RPV nicht, dass dieses ohne Mängel übergeben wurde. RPV behält sich ausdrücklich vor, das Mietobjekt eingehend zu prüfen.

§ 17. Sicherheitsleistung

Der Kunde leistet für jedes Mietobjekt eine Kaution in Form einer Barzahlung. Die Höhe der Kaution wird individuell vertraglich festgelegt, sie ist zinslos und erst dann zur Rückzahlung fällig, wenn nach Rückgabe des Mietobjektes dessen jeweilige Mängelfreiheit durch RPV festgestellt ist.

§ 18. Haftung des Mieters

(1) Im Falle des Eintritts eines Schadens oder Verlusts ist der Mieter verpflichtet, RPV unverzüglich schriftlich über Art und Zustandekommen des Schadens/Verlusts zu unterrichten.

(2) Der Mieter haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit, dies gilt auch für seine Erfüllungsgehilfen. Er hat im Fall des Verlusts oder der Beschädigung grundsätzlich den Neuwert zu ersetzen, kann aber nachweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Daneben hat der Kunde die etwaig anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigengebühren, Vermietausfall sowie eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.

(3) Eventuell bestehende Schadenersatzansprüche des Mieters gegen Dritte tritt der Mieter bereits jetzt erfüllungshalber an RPV ab, soweit sie RPV auch gegenüber dem Mieter zustehen. RPV nimmt diese Abtretung an. Das heißt aber nicht, dass der Mieter von den diesbezüglichen Ansprüchen freigestellt wird.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

§ 19. Schäden durch den Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, die Veranstaltung ordnungsgemäß zu sichern, so dass Schäden an ausführenden und teilnehmenden Personen sowie der genutzten Technik ausgeschlossen sind. Für Beschädigungen oder Verluste von Geräten und Garderobe, die während der Vorbereitung, des Verlaufs oder der Nachbereitung der Veranstaltung durch Verhalten des Kunden, seiner Mitarbeiter, seiner Vertragspartner oder seiner Gäste entstehen, haftet der Kunde. Die entstandenen Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

 

§ 20. Verhalten bei Pfändungen Dritter

Der Kunde hat bei Pfändung des Mietobjektes RPV unverzüglich das Pfändungsprotokoll nebst eidesstattlicher Versicherung zu übersenden, aus der ersichtlich ist, dass die Pfändung das Mietobjekt von RPV trifft. Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite (Grundstückseigentümer, Hypothekengläubiger, Vermieterpfandrecht, usw.) Rechte an dem Mietobjekt geltend gemacht werden.

 

 

V. Bedingungen für Werkleistungen

 

§ 21. Haftung für Materialfehler, Reparaturen

(1) Der Kunde haftet verschuldensunabhängig für alle Schäden, die RPV durch von ihm geliefertes fehlerhaftes Material, insbesondere in Form von Daten entstehen, sofern diese nicht von RPV zu vertreten sind, und stellt RPV diesbezüglich von Ansprüchen Dritter frei. Als fehlerhaft gelten insbesondere Daten, die nicht der jeweiligen Datenspezifikation entsprechen, mit sog. Computerviren oder Eingriffs- und Urheberrechten Dritter behaftete Daten, sowie Inhalte, die auf sonstige Weise gegen Rechte Dritter, gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen.

(2) Bei Reparaturaufträgen ist die Haftung von RPV unbeschadet von § 4 auf den Neuwert des Gerätes beschränkt.

 

 

VI. DJ- Service

 

§ 22. Abschluss des Dienstleistungsvertrages

Alle Angebote verstehen sich als frei bleibend. Sobald der Kunde die Auftragsbestätigung in Schriftform an RPV zurück sendet, ist der Dienstleistungsvertrag zwischen Kunde und RPV geschlossen.

§ 23. Stornierung des DJ - Vertrages

(1) Die Stornierung kann nach § 3 nur schriftlich erfolgen.

(2) Es gelten folgende Fristen und Aufwandsentschädigungen:

Stornierung bis 7 Tage vor Veranstaltung 50% der vereinbarten Vergütung.

Stornierung unter 7 Tage vor Veranstaltung 100% der vereinbarten Vergütung.

(3) Für die Stornierung des DJ-Vertrages gilt § 6 (3)-(7) entsprechend.

§ 24. Vertragsstörungen / Haftung

(1) Bei nicht verschuldetem Ausfall des vereinbarten DJs, insbesondere durch Krankheit, technischen Ausfall oder Verkehrsstörungen, verpflichtet sich RPV, den Ausfall unverzüglich mitzuteilen und nach bestem Gewissen passenden Ersatz zu suchen. Sollte es RPV nicht gelingen Ersatz zu finden, wird der Vertrag unter Verzicht auf die Geltendmachung gegenseitiger Ansprüche aufgelöst.

(2) RPV haftet nicht dafür, dass gewünschte betriebswirtschaftliche, werbemäßige Ziele oder Erfolge des Kunden erreicht werden.

(3) Anfallende GEMA_Gebühren sind vom Veranstalter zu tragen.

§ 25. Bildmaterial

Werden vor Ort Bild- oder Videoaufnahmen von Mitarbeitern oder von Material von RPV gemacht, dann werden diese RPV auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Das Bildmaterial darf von RPV für Werbezwecke verwendet werden.

 

 

VII. Schlussbestimmungen

 

§ 26. Änderung der AGB

RPV ist berechtigt, diese AGB zu ändern. Die Zustimmung des Kunden zur Änderung gilt als erteilt und die geänderten AGB treten in Kraft, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang einer Mitteilung von RPV über die vorgesehenen AGB-Änderungen, die ihn auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hinweist, widerspricht. Die jeweils gültigen AGB können auf der Homepage eingesehen werden und werden dem Kunden auf Wunsch in Textform zur Verfügung gestellt.

§ 27. Geltung für Vertragsabwicklung, salvatorische Klausel

(1) Auch nach Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelner Geschäfte gelten für die Abwicklung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiter.

(2) Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

§ 28. Rechtswahl, Vertragssprache, Erfüllungs- und Gerichtsort

(1) Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen RPV und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Bei mehrsprachigen Vertragstexten gilt ausschließlich der deutsche. Vertragsübersetzungen in anderen Sprachen als Deutsch werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie von einer oder beiden Parteien unterschrieben sind, sofern in der Übersetzung in der jeweiligen Sprache auf diesen Umstand hingewiesen wird.

(3) Erfüllungsort ist der Sitz von RPV.

(4) Falls der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder falls er in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, bestimmen die Parteien auch für Scheck- und Urkundenprozesse das am Unternehmenssitz von RPV örtlich zuständige Gericht für zuständig. Das Recht von RPV, gegen den Kunden vor einem nach den gesetzlichen Regeln zuständigen Gericht Klage zu erheben, bleibt unberührt.

 

AGB Stand März 2020

 

Impressum

RPV – Robin Passon Veranstaltungstechnik

Rigipsstraße 2, 71083 Herrenberg

Telefon: (07032) 28 99 760

Mobil-Telefon 0162/4206896

Info@rp-tech.de

Inhaber und inhaltlich Verantwortlicher nach § 5 TMG:

Robin Passon

 

Amtsgericht Stuttgart:

USt.-Id.-Nr:  DE273987552

 

 

Steuer-Nr.:  56356/05436